Schimmel am Holz des Dachstuhls ist ein Neubaumangel
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab 2006 einem Bauherren Recht, der aufgrund von Schimmel am Bauholz den Dachstuhl seines neu erbauten Hauses abreissen liess anstatt ihn - wie der ausführende Zimmermann verlangte - nachbessern zu lassen, indem der Schimmel entfernt werden sollte. Der Handwerker argumentierte, mit dem Abtragen des Schimmels sei keine Gesundheitsgefahr mehr vorhanden und das reiche.
Der BGH kassierte das Urteil und gab dem Bauherren Recht, der den Dachstuhl hatte abreissen und neu aufbauen lassen. Begründung: Das Holz sei verschimmelt und somit mit einem Mangel behaftet gewesen. Ob eine Gesundheitsgefahr davon ausgehe, sei völlig irrelevant, da die Mängelfreiheit der gelieferten Ware im Vordergrund stehe. Eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung war nach Nachbesserungsversuchen nicht gegeben, da nach der Nachbesserung weiter Schimmelsporen am Gewerk vorhanden waren.
Der Mann tat also Recht, den Mangel abzustellen, indem er das mangelhafte (schimmelige) Holz ausbauen liess anstatt es zu sanieren.
Nach Meinung vieler Rechtsexperten wird das Urteil weitreichende Folgen auch auf andere Gewerke am Bau haben. Von vielen Gewerken weiss man aber gar nicht genau, in welchem Grad es evtl. nicht schon (etwas) verschimmelt eingebaut wird. Man denke da insbesondere an feucht eingebauten Estrich. Was "normale Belastungen" (an Schimmelpilzen) sind für dieses Gewerk so gut wie unbekannt. Wahrscheinlich ist es so, dass Estrich schon beim Einbau etwas schimmelt. Und was eine Außenlagerung bei feuchter Witterung für Styropordämmstoffe bedeutet, ist ebenfalls unbekannt. Bekannt ist aber, dass Styropor recht gut schimmeln kann.
BGH, Urteil vom 29.6.2006; VII ZR 274/04 - OLG Celle - LG Hannover